RS Vwgh 1989/11/13 89/10/0110

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Veröffentlicht am 13.11.1989
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §51 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte:87/10/0155 E 28. März 1988 VwSlg 12690 A/1988;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine auf § 51 Abs 1 ForstG gestützte bescheidmäßige Feststellung ist die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung und eine daraus resultierende Gefährdung der Waldkultur. Letztere liegt - wie sich aus § 47 ForstG ergibt - nur und erst dann vor, wenn forstschädliche Verunreinigungen (das sind Überscheitungen des in der zweiten Verordnung gegen forstschädliche Verunreinigungen, BGBl 1984/199, festgelegten Immissionsgrenzwertes) messbare Schäden an Waldboden oder Bewuchs verursachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100110.X01

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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