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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §51 Abs1;Beachte
Vorgeschichte:87/10/0155 E 28. März 1988 VwSlg 12690 A/1988;Rechtssatz
Voraussetzung für eine auf § 51 Abs 1 ForstG gestützte bescheidmäßige Feststellung ist die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung und eine daraus resultierende Gefährdung der Waldkultur. Letztere liegt - wie sich aus § 47 ForstG ergibt - nur und erst dann vor, wenn forstschädliche Verunreinigungen (das sind Überscheitungen des in der zweiten Verordnung gegen forstschädliche Verunreinigungen, BGBl 1984/199, festgelegten Immissionsgrenzwertes) messbare Schäden an Waldboden oder Bewuchs verursachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100110.X01Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019