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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 280; AnwBl 1990/7, S 393;Rechtssatz
Grundsätzlich kann allein aus einer längeren Verfahrensdauer, selbst wenn diese sachlich nicht gerechtfertigt ist, für die Frage der Billigkeit im Nachsichtsverfahren nichts abgeleitet werden, weil durch eine während des Verfahrens eintretende Änderung der Gesetzeslage, etwa durch Aufhebung des Gesetzes, jeder AbgPfl in gleicher Weise berührt wird und es im allg dem Zufall überlassen bleibt, ob das Verwaltungsverfahren im Einzelfall soweit gediehen ist, daß die Beschwerdeführung vor dem VfGH rechtzeitig iSd AbgPfl erfolgen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150121.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009