RS Vwgh 1989/11/13 88/15/0121

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Veröffentlicht am 13.11.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 280; AnwBl 1990/7, S 393;

Rechtssatz

Grundsätzlich kann allein aus einer längeren Verfahrensdauer, selbst wenn diese sachlich nicht gerechtfertigt ist, für die Frage der Billigkeit im Nachsichtsverfahren nichts abgeleitet werden, weil durch eine während des Verfahrens eintretende Änderung der Gesetzeslage, etwa durch Aufhebung des Gesetzes, jeder AbgPfl in gleicher Weise berührt wird und es im allg dem Zufall überlassen bleibt, ob das Verwaltungsverfahren im Einzelfall soweit gediehen ist, daß die Beschwerdeführung vor dem VfGH rechtzeitig iSd AbgPfl erfolgen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150121.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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