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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 280;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0204 E 15. Oktober 1987 RS 2Stammrechtssatz
Im Falle eines Ansuchens um Nachsicht nach § 236 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff in der genannten Bestimmung "Einhebung nach der Lage des Falles als unbillig" entspricht. Verneinen sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr und das Nachsichtsansuchen abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150121.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009