RS Vwgh 1989/11/13 89/10/0182

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Veröffentlicht am 13.11.1989
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Index

L17003 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

UmweltschutzV Krems/Donau 1975 §6;
UmweltschutzV Krems/Donau 1975 §9;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;

Rechtssatz

Die an die wortgetreue Wiedergabe des Textes der V des GdR der Stadt Krems vom 27.2.1975 zur Abwehr, zur Beseitigung und zur Verhinderung von Missständen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören, insb zum Schutz der Umwelt anschießende Formulierung " da der Hund ... andauernd bellte und dadurch eine unzumutbare Lärmbelästigung der Nachbarn entstand", bildet keine Konkretisierung des Verhaltens des Besch, sondern lediglich eine Begründung dafür, weshalb nach Meinung der Behörde eine Unterlassung "jener Vorkehrungen ..." seitens des Besch angenommen werden musste. Eine Strafverfügung mit dem wiedergegebenen Vorwurf vermag daher die Verfolgungsverjährung nicht auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100182.X02

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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