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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs2;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 280;Rechtssatz
Wenn der Abgabepflichtige alle in der Sache ergangenen Bescheide deshalb unangefochten gelassen haben sollte, weil er dies mit der Abgabenbehörde (Betriebsprüfung) abgesprochen hat, und selbst nicht einmal anzuführen vermag, daß er zu diesem "Rechtsmittelverzicht" durch die Abgabebehörde etwa durch in der Folge nicht eingehaltene Versprechungen veranlaßt worden sei, kann er daraus keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ableiten.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150121.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009