RS Vwgh 1989/11/13 88/15/0121

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Veröffentlicht am 13.11.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §115 Abs4;
BAO §147;
BAO §149;
BAO §243;
BAO §255;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 280;

Rechtssatz

Wenn der Abgabepflichtige alle in der Sache ergangenen Bescheide deshalb unangefochten gelassen haben sollte, weil er dies mit der Abgabenbehörde (Betriebsprüfung) abgesprochen hat, und selbst nicht einmal anzuführen vermag, daß er zu diesem "Rechtsmittelverzicht" durch die Abgabebehörde etwa durch in der Folge nicht eingehaltene Versprechungen veranlaßt worden sei, kann er daraus keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ableiten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150121.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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