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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §174 Abs4 lita;Rechtssatz
Unzutreffend ist die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die Wiederaufforstungsflächen müssten ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden, andernfalls - mangels Erkennbarkeit (infolge hoher Schneelage), dass es sich um derartige Flächen handle, eine Bestrafung nicht erfolgen dürfe. Der Beschwerdeführer übersieht hiebei, dass die die Kennzeichnung von Benützungsbeschränkungen regelnden Bestimmungen des § 34 Abs 5 und Abs 6 ForstG eine Kennzeichnung von Wiederbewaldungsflächen nicht nur nicht vorsehen, sondern im Gegenteil § 34 Abs 5 lit b ausdrücklich normiert, dass "Flächen gemäß § 33 Abs 2 lit c ..... keiner Kennzeichnung (bedürfen)".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100120.X04Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010