RS Vwgh 1989/11/13 88/15/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 280;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0204 E 15. Oktober 1987 RS 7

Stammrechtssatz

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 16.9.1986, 86/14/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150121.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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