RS Vwgh 1989/11/13 89/10/0110

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Veröffentlicht am 13.11.1989
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §51 Abs1;

Beachte

Vorgeschichte:87/10/0155 E 28. März 1988 VwSlg 12690 A/1988;

Rechtssatz

Es ist keineswegs auszuschließen, dass die Installierung einer Abgasreinigungsanlage und die dadurch bewirkte beträchtliche Minderung des Ausstoßes zu chlorhaltigen Abgasinhaltsstoffen für das Vorliegen bzw Nichtvorliegen der gemäß § 51 Abs 1 ForstG wesentlichen Kriterien bedeutsam sein kann. Es bedarf bei dieser erheblich verminderten Anzahl an Probepunkten mit Überscheitungen des Grenzwertes (hier: 7 gegenüber 24) sachverständig abgesicherter Ausführungen dahingehend, aus welchen Gründen ungeachtet dieser beachtlichen Reduzierung der Anzahl der festgestellten Grenzwertüberschreitungen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nach Meinung der Behörde eine Gefährdung der Waldkultur anzunehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100110.X04

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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