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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UStG 1972 §21 Abs3;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1991, 290;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0078 B 6. Mai 1985 RS 1Stammrechtssatz
Ein Bescheid, mit welchem das Finanzamt gemäß § 21 Abs 3 UStG 1972 die Steuer festsetzt, wenn der Unternehmer die Einreichnung der Voranmeldung unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, ist zwar im vollen Umfang anfechtbar, hat aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides gemäß § 21 Abs 4 UStG 1972, soweit dieser den gleichen Zeitraum umfaßt außer Kraft gesetzt wird (Hinweis E 17.11.1976, 1698/76).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987150101.X01Im RIS seit
13.11.1989