RS Vwgh 1989/11/13 87/15/0101

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Veröffentlicht am 13.11.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §21 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 290;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0078 B 6. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, mit welchem das Finanzamt gemäß § 21 Abs 3 UStG 1972 die Steuer festsetzt, wenn der Unternehmer die Einreichnung der Voranmeldung unterläßt oder wenn sich die Voranmeldung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist, ist zwar im vollen Umfang anfechtbar, hat aber insofern einen zeitlich begrenzten Wirkungsbereich, als er durch die Erlassung eines Umsatzsteuerjahresbescheides gemäß § 21 Abs 4 UStG 1972, soweit dieser den gleichen Zeitraum umfaßt außer Kraft gesetzt wird (Hinweis E 17.11.1976, 1698/76).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987150101.X01

Im RIS seit

13.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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