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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 280;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1253/51 E 23. Mai 1952 VwSlg 587 F/1952 RS 1Stammrechtssatz
Eine Unbilligkeit, die die Behörde ermächtigt, von der Einhebung einer Abgabe abzusehen, kann auch vorliegen, wenn die Vorschreibung der Abgabe dem Gesetz entspricht, allein nur dann, wenn sie in besonderen Umständen des einzelnen Falles begründet ist. Eine unrichtige behördliche Auskunft kann eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150121.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.09.2009