RS Vwgh 1989/11/13 88/15/0121

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Veröffentlicht am 13.11.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 280;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1253/51 E 23. Mai 1952 VwSlg 587 F/1952 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Unbilligkeit, die die Behörde ermächtigt, von der Einhebung einer Abgabe abzusehen, kann auch vorliegen, wenn die Vorschreibung der Abgabe dem Gesetz entspricht, allein nur dann, wenn sie in besonderen Umständen des einzelnen Falles begründet ist. Eine unrichtige behördliche Auskunft kann eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150121.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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