RS Vwgh 1989/11/13 89/10/0130

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Veröffentlicht am 13.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1485/62 E 25. Februar 1963 RS 2

Stammrechtssatz

Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, daß ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, daß dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und daß der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (Hinweis E 29.9.1960, 327/60, VwSlg 5381 A/1960).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100130.X01

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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