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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §174 Abs4 lita idF 1987/576;Rechtssatz
Das Schifahren ist als vom Begriff des "Betretens" im Sinne des § 33 Abs 1 ForstG und damit jedenfalls auch vom Begriff der "Benützung" im Sinne des § 33 Abs 2 ForstG miterfasst anzusehen; dies ergibt sich daraus, dass die Benützungsart "Abfahren mit Schiern im Wald" (im Bereich von Aufstiegshilfen) nicht in der demonstrativen Aufzählung der über Abs 1 hinausgehenden Benützungsarten des § 33 Abs 3 erster Satz ForstG angeführt, sondern im zweiten Satz des § 33 Abs 3 ForstG einer gesonderten - den Rechtsanspruch auf Betreten des Waldes zu Erholungszwecken nach § 33 Abs 1 spezifizierenden und einschränkenden - Regelung unterzogen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100120.X02Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
02.11.2010