RS Vwgh 1989/11/13 89/10/0120

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Veröffentlicht am 13.11.1989
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs4 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §33 Abs1 idF 1987/576;
ForstG 1975 §33 Abs2 litc idF 1987/576;
ForstG 1975 §33 Abs3 idF 1987/576;

Rechtssatz

Das Schifahren ist als vom Begriff des "Betretens" im Sinne des § 33 Abs 1 ForstG und damit jedenfalls auch vom Begriff der "Benützung" im Sinne des § 33 Abs 2 ForstG miterfasst anzusehen; dies ergibt sich daraus, dass die Benützungsart "Abfahren mit Schiern im Wald" (im Bereich von Aufstiegshilfen) nicht in der demonstrativen Aufzählung der über Abs 1 hinausgehenden Benützungsarten des § 33 Abs 3 erster Satz ForstG angeführt, sondern im zweiten Satz des § 33 Abs 3 ForstG einer gesonderten - den Rechtsanspruch auf Betreten des Waldes zu Erholungszwecken nach § 33 Abs 1 spezifizierenden und einschränkenden - Regelung unterzogen worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100120.X02

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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