RS Vwgh 1989/11/13 89/10/0130

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Veröffentlicht am 13.11.1989
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NatSchG Krnt 1986 §47 Abs1;
VVG §1;

Rechtssatz

Der Einwand des Verpflichteten im Vollstreckungsverfahren, dass die den Gegenstand der Vollstreckung bildende "wilde und offene Deponie" jemand anderen gehöre, ist mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Titelbescheides unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100130.X03

Im RIS seit

20.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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