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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Beachte
Besprechung in: AnwBl 2/1990 S 98; ÖStZB 1990, 448;Rechtssatz
Als von einem Gesetz unmittelbar veranlaßt können nur Handlungen angesehen werden, die derjenige setzt, an den das Gesetz gerichtet ist bzw sich wendet. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, wird die Frage, was von einem Gesetz als unmittelbar veranlaßt anzusehen ist, bedeutsam. Diese allenfalls zu erörtende weitere Frage kann immer nur aus dem Gegenstand des betreffenden Gesetzes und nicht aus demjenigen eines anderen Gesetzes, dessen Gegenstand ein anderer ist, abgeleitet werden. Die Frage nach der unmittelbaren Veranlassung durch ein Gesetzist also keine allgemeine, sondern eine singuläre, für deren Beantwortung ein anderes Gesetz nur als Vorbild dienen kann, wenn der Gegenstand des anderen Gesetzes derselbe oder zumindest der gleiche ist (Hinweis E 14.10.1971, 2259/70, VwSlg 4289 F/1971).
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 unmittelbar veranlaßtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150147.X01Im RIS seit
11.07.2001