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L37089 Dienstgeberabgabe WienNorm
DienstgeberabgabeG Wr §2 Abs4;Rechtssatz
Dienstgeber iSd Wr LG über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe, LGBl 1970/17 (idF 1979/5), ist derjenige, dem ein bestimmtes wirtschaftliches, mit wesentlichen Sanktionsmöglichkeiten ausgestattetes Machtverhältnis über den Dienstnehmer zukommt, wobei es unwesentlich ist wer das Entgelt zu leisten hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989150039.X02Im RIS seit
13.11.1989Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011