RS Vwgh 1989/11/13 89/10/0110

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Veröffentlicht am 13.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §56;
ForstG 1975 §51 Abs1;
ForstG 1975 §51 Abs2;
ForstG 1975 §51 Abs3;

Beachte

Vorgeschichte:87/10/0155 E 28. März 1988 VwSlg 12690 A/1988;

Rechtssatz

Das Verhältnis, in dem § 51 Abs 1 ForstG einerseits und die Abs 2 und Abs 3 dieses Paragraphen anderseits zueinander stehen - Leistungsbescheide nach diesen Normen haben einen Feststellungsbescheid nach jener Norm zur unabdingbaren Voraussetzung (Hinweis E 28.3.1988, 87/10/0155) - macht deutlich, dass einem solchen Feststellungsbescheid der jeweils aktuelle, im Zeitpunkt seiner Erlassung bestehende Sachverhalt zu Grunde zu legen ist, kann doch sinnvollerweise nur dieser und nicht ein in der Vergangenheit liegender (und damit unter Umständen überholter) die Basis für die genannten Leistungsbescheide bilden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100110.X03

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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