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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
BundessonderwohnbauG 1982 §8 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 448;Rechtssatz
Ein mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung hinsichtlich einer in einer von ihr errichteten Wohnhausanlage befindlichen Wohneinheit geschlossener Mietvertrag ist nicht auf Grund des § 8 Abs 1 BundessonderwohnbauG 1982 von der gem § 33 TP 5 bzw § 6 Abs 2 GebG zu entrichtenden Gebühr befreit. Die Urkunde über einen mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung hinsichtlich eines von dieser zu errichtenden Reihenhauses (im Wohnungseigentum) geschlossenenen (Kaufvertrages) Anwartschaftsvertrages ist nicht auf Grund es § 8 Abs 1 BundessonderwohnbauG 1983 von der nach § 14 TP 11 GebG zu entrichtenden Gebühr befreit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988150147.X02Im RIS seit
11.07.2001