RS Vwgh 1989/11/13 88/15/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1989
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98/01 Wohnbauförderung

Norm

BundessonderwohnbauG 1982 §8 Abs1;
BundessonderwohnbauG 1983 §8 Abs1;
GebG 1957 §14 TP11;
GebG 1957 §15 Abs3;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §6 Abs2;
WFG 1968 §35 Abs1;
WFG 1984 §53 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 448;

Rechtssatz

Ein mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung hinsichtlich einer in einer von ihr errichteten Wohnhausanlage befindlichen Wohneinheit geschlossener Mietvertrag ist nicht auf Grund des § 8 Abs 1 BundessonderwohnbauG 1982 von der gem § 33 TP 5 bzw § 6 Abs 2 GebG zu entrichtenden Gebühr befreit. Die Urkunde über einen mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung hinsichtlich eines von dieser zu errichtenden Reihenhauses (im Wohnungseigentum) geschlossenenen (Kaufvertrages) Anwartschaftsvertrages ist nicht auf Grund es § 8 Abs 1 BundessonderwohnbauG 1983 von der nach § 14 TP 11 GebG zu entrichtenden Gebühr befreit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150147.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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