RS Vwgh 1989/11/13 88/15/0107

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1989
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP14 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 446;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0068/64 E 14. Dezember 1964 RS 1

Stammrechtssatz

Eine dem Ausstellungswerber übergebende Schrift (hier: Bestätigung) ist bereits dann als ZEUGNIS iSd § 14 TP 14 Abs 1 GebG zu werten, wenn sie von vornherein nur gegenüber einer, vom Ausstellungswerber verschiedenen physischen oder juristischen Person angewendet werden soll (Hinweis E 6.2.1957, 1381/56).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150107.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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