RS Vwgh 1989/11/14 89/04/0079

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GewO 1973 §87 Abs2;

Rechtssatz

Mit der Bestimmung des § 87 Abs 2 GewO iZ stehende Feststellungen setzen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraus. Ausgehend davon kann der bel Beh, wenn sie von der mangelnden Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs 2 GewO auf Seiten der Partei ausging, keine rechtswidrige Gesetzesanwendung angelastet werden, insbes auch nicht etwa zwingend im Hinblick auf das Schreiben der Bank, wonach diese "keinerlei Präferenzen bzw. einer Erteilung einer Gewerbeberechtigung abzugeben hat und dass seitens der Bank keine Hindernisse für eine derartige Bewilligung bestehen". (Hinweis auf E vom 2.10.1989, 89/04/0035)

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040079.X02

Im RIS seit

09.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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