RS Vwgh 1989/11/14 88/04/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

Gewerberecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit
VStG §9

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0024 E 16. März 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die Neufassung des Schuldspruches im zweiten Rechtsgang durch die Berufungsbehörde insoweit, als an die Stelle der Formulierung ALS VERANTWORTLICHER GEMÄSS § 9 VStG die Wendung ALS HANDELSRECHTLICHER GESCHÄFTSFÜHRER GEMÄSS § 9 VStG zu treten habe - der die erstzitierte Wortfolge aufweisende angefochtene Bescheid war vom VwGH wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben worden, weil diese Wendung nicht den Anforderungen des § 44 a lit a VStG entspricht - stellt eine iSd ständigen Judikatur des VwGH erforderliche Präzisierung des Spruches dar. Von einer Außerachtlassung der Grenzen der SACHE kann diesfalls keine Rede sein; dies umso weniger, als die Berufungsbehörde sogar berechtigt ist, die Bestrafung eines Beschuldigten mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass ihm die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei (Hinweis E 10.11.1969, 1065/69, VwSlg 7680 A/1969).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040049.X02

Im RIS seit

14.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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