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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §360 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Aus der Bedeutung der Worte des § 360 Abs 1 GewO in ihrem Zusammenhang ergibt sich, dass unter dem der Rechtsordnung entsprechenden Zustand jene Sollordnung zu verstehen ist, deren Übertretung zuvor im Strafverfahren festgestellt wurde. Als normativer Gehalt der verba legalia "der der Rechtsordnung entsprechende Zustand" ist daher lediglich der "contrarius actus" der (festgestellten) Zuwiderhandlung aufzufassen. Bei Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Anordnung nach § 360 Abs 1 GewO rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Ausführungen unabhängig von sonstigen Gesichtspunkten jedenfalls auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen lässt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann. Dies setzt voraus, dass es sich nicht etwa um eine bereits abgeschlossene - unbefugte - Gewerbeausübung handelt (Hinweis E 28.1.1983, 82/04/0139).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040134.X01Im RIS seit
16.04.2007