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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MustG 1970 §26;Rechtssatz
Die Frist des § 56 Abs 1 VStG ist bei Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes im Hinblick darauf, dass in diese gesetzlichen Bestimmung auf die Kenntnis von der Übertretung abgestellt wird und die (eine) Übertretung alle gesetzwidrigen Einzelhandlungen umfasst, gewahrt, wenn der Strafantrag binnen sechs Wochen von dem Zeitpunkt an bei der zuständigen Beh gestellt wird, in dem der Privatankläger - unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat - vom letzten Eingriff - mit dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist - Kenntnis erlangt hat. (Hinweis auf E vom 19.5.1980, 3295/78 sowie E vom 5.7.1982, 3593/80)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040219.X02Im RIS seit
22.02.2006