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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Dass ein Amtssachverständiger mit der selbstständigen Vornahme eines Augenscheines betraut werden kann, ergibt sich eindeutig aus § 55 Abs 1 Satz 2 AVG.
Schlagworte
Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050143.X04Im RIS seit
28.03.2007Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010