RS Vwgh 1989/11/14 89/05/0141

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VVG §4;

Rechtssatz

Während der Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung darf ein Abtragungsauftrag nicht vollstreckt werden (Hinweis E 15.6.1970, 0195/70, E 18.9.1984, 84/05/0122).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050141.X01

Im RIS seit

27.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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