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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1973 §26;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 87 Abs 2 GewO enthält hinsichtlich des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung eine abschließende Regelung. Selbst eine allenfalls von der Nachsichtsbehörde im Zuge der Anhängigkeit des Entziehungsverfahrens gem § 26 GewO erteilte Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung stellt keine bindende Entscheidung für die Entziehungsbehörde bei Beurteilung der Frage dar, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 GewO gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040086.X03Im RIS seit
11.07.2001