RS Vwgh 1989/11/14 89/04/0086

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §26;
GewO 1973 §87 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 87 Abs 2 GewO enthält hinsichtlich des Absehens von der Entziehung der Gewerbeberechtigung eine abschließende Regelung. Selbst eine allenfalls von der Nachsichtsbehörde im Zuge der Anhängigkeit des Entziehungsverfahrens gem § 26 GewO erteilte Nachsicht vom Ausschluß von der Gewerbeausübung stellt keine bindende Entscheidung für die Entziehungsbehörde bei Beurteilung der Frage dar, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung gem § 87 Abs 2 GewO gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040086.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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