RS Vwgh 1989/11/14 88/04/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1989
beobachten
merken

Index

Gewerberecht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2
VStG §9 idF 1983/176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0185 E 4. November 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Ist ein Geschäftsführer nach der GewO nicht bestellt, so ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person (im Falle einer GmbH & Co KG der Geschäftsführer der KOMPLEMENTÄR-GesmbH) nach § 9 VStG (diese Bestimmung hat auch durch die Novelle BGBl 176/1983 zur VStG insoweit keine Änderung erfahren) für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040049.X04

Im RIS seit

14.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten