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GewerberechtNorm
GewO 1973 §370 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/04/0185 E 4. November 1983 RS 1Stammrechtssatz
Ist ein Geschäftsführer nach der GewO nicht bestellt, so ist das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person (im Falle einer GmbH & Co KG der Geschäftsführer der KOMPLEMENTÄR-GesmbH) nach § 9 VStG (diese Bestimmung hat auch durch die Novelle BGBl 176/1983 zur VStG insoweit keine Änderung erfahren) für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040049.X04Im RIS seit
14.01.2021Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021