RS Vwgh 1989/11/14 89/05/0143

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §14 Abs1 lita;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §4 Abs1 lita;
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §4 Abs1 litb;
VStG §19;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit a Krnt OrtsbildpflegeG iVm § 14 Abs 1 lit a Krnt OrtsbildpflegeG (hier:

durch Ablagerung zweier Autowracks außerhalb hiefür bewilligter Flächen und durch Herbeiführung eines Zustands der Verwahrlosung durch Ablagerung verrosteter landwirtschaftlicher Geräte und Baumaterialien infolge mangelnder Pflege) kann von einem wesentlichen Verfahrensmangel bei Verhängung der Strafe nicht gesprochen werden, wenn in der Begründung des Straferkenntnisses nicht näher und im einzelnen auf die Verhältnisse des Beschuldigten eingegangen wurde, jedoch aus der Aktenlage erkennbar ist, von welchen Verhältnissen die Verwaltungsbehörde erster Instanz ausgegangen ist, weil im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen nach § 14 Abs 2 Krnt OrtsbildpflegeG (bis zu S 30.000.--) mit S 2000.-- bzw S 3000.-- keinesfalls eine überhöhte Strafe verhängt worden ist; dies auch zumal in der Berufung ganz allgemein nur beantragt wurde, das Strafausmaß dahin abzuändern, dass die verhängte Verwaltungsstrafe schuldangemessen herabgesetzt werde.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050143.X05

Im RIS seit

28.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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