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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1859 §131 Abs1 idF 1957/178;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1855/59 E 6. Juni 1961 RS 3Stammrechtssatz
Bei der Nichtbefolgung von in einem Betriebsanlagegenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Bauführungen handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt; die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040243.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018