RS Vwgh 1989/11/14 88/04/0243

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §131 Abs1 idF 1957/178;
GewO 1859 §25 idF 1957/178;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1855/59 E 6. Juni 1961 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Nichtbefolgung von in einem Betriebsanlagegenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Bauführungen handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt; die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040243.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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