RS Vwgh 1989/11/14 88/04/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

Gewerberecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0914/61 E 10. Juli 1962 VwSlg 5844 A/1962 RS 1

Stammrechtssatz

Ist die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person einem Kollektivorgan übertragen, so finden die Strafbestimmungen auch auf ein einzelnes Mitglied des Kollektivorganes Anwendung. Dieses hat keinen Rechtsanspruch auf gleichzeitig und gemeinsame Bestrafung aller Mitglieder. Die Tatsache, dass die Vertretungsbefugnis einem Kollektivorgan übertragen ist, kann nur in der Frage des Verschuldens eine Rolle spielen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040049.X05

Im RIS seit

14.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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