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GewerberechtNorm
VStG §9Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0914/61 E 10. Juli 1962 VwSlg 5844 A/1962 RS 1Stammrechtssatz
Ist die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person einem Kollektivorgan übertragen, so finden die Strafbestimmungen auch auf ein einzelnes Mitglied des Kollektivorganes Anwendung. Dieses hat keinen Rechtsanspruch auf gleichzeitig und gemeinsame Bestrafung aller Mitglieder. Die Tatsache, dass die Vertretungsbefugnis einem Kollektivorgan übertragen ist, kann nur in der Frage des Verschuldens eine Rolle spielen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040049.X05Im RIS seit
14.01.2021Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021