RS Vwgh 1989/11/14 88/04/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §370 Abs2
GewO 1973 §39

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0173 E 27. Mai 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Bei konz. Gewerben trifft die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften den Geschäftsführer erst ab jenem Zeitpunkt, in dem dessen Bestellung als Geschäftsführer genehmigt wird (Hinweis E 29.10.1975, 1100/75, VwSlg 8916 A/1975).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040049.X03

Im RIS seit

14.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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