RS Vwgh 1989/11/14 87/04/0076

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wie der VwGH bereits in seinem E 16.4.1985, 84/04/0104, dargetan hat, liegt eine Einwendung iSd § 356 Abs 3 GewO nur dann vor, wenn der Beteiligte (hier: der Nachbar) die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Dh., es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 GewO auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine " in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (Hinweis auf E vom 18.6.1985, 84/04/0069, u.a.). Ohne solche Einwendungen fehlt dem Beteiligten die Beschwerdeberechtigung mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit (hier: Bf ist Eigentümer eines unbewohnten benachbarten Hauses, die Immissionseinwirkung - Lärm, Geruch - entbehrte sachverhaltsbezogener Gefährdungs- oder Belästigungshinweise, außerdem fehlte ein Vorbringen über eine Bedrohung der Substanz des Eigentums).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040076.X01

Im RIS seit

06.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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