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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §356;Rechtssatz
Wie der VwGH bereits in seinem E 16.4.1985, 84/04/0104, dargetan hat, liegt eine Einwendung iSd § 356 Abs 3 GewO nur dann vor, wenn der Beteiligte (hier: der Nachbar) die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Dh., es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO im Falle des § 74 Abs 2 Z 2 GewO auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine " in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein (Hinweis auf E vom 18.6.1985, 84/04/0069, u.a.). Ohne solche Einwendungen fehlt dem Beteiligten die Beschwerdeberechtigung mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit (hier: Bf ist Eigentümer eines unbewohnten benachbarten Hauses, die Immissionseinwirkung - Lärm, Geruch - entbehrte sachverhaltsbezogener Gefährdungs- oder Belästigungshinweise, außerdem fehlte ein Vorbringen über eine Bedrohung der Substanz des Eigentums).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und EisenbahnrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040076.X01Im RIS seit
06.02.2006