RS Vwgh 1989/11/14 89/05/0203

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Allg Krnt 1982 §84;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides kommt für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69, E 11.12.1984, 84/05/0133). Wenn die Aufsichtsbehörde darüberhinaus im angefochtenen Bescheid für ein neu durchzuführendes Verfahren bestimmte Rechtsansichten vertreten hat, so kommt diesen Rechtsansichten für das fortgesetzte Verfahren keine bindende Wirkung zu, weil sie keinen tragenden Aufhebungsgrund darstellen. Kommt aber den diesbezüglichen Feststellungen für das fortgesetzte Verfahren keine bindende Wirkung zu, so ist der Bf durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt worden.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050203.X01

Im RIS seit

28.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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