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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides kommt für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu (Hinweis E VS 22.10.1971, 1430/69, E 11.12.1984, 84/05/0133). Wenn die Aufsichtsbehörde darüberhinaus im angefochtenen Bescheid für ein neu durchzuführendes Verfahren bestimmte Rechtsansichten vertreten hat, so kommt diesen Rechtsansichten für das fortgesetzte Verfahren keine bindende Wirkung zu, weil sie keinen tragenden Aufhebungsgrund darstellen. Kommt aber den diesbezüglichen Feststellungen für das fortgesetzte Verfahren keine bindende Wirkung zu, so ist der Bf durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt worden.
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050203.X01Im RIS seit
28.03.2007