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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Richtigstellung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und der angewendeten Strafnorm durch die Berufungsbehörde verstößt auch dann nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn die von der Berufungsbehörde angewendete Strafnorm eine höhere Strafdrohung enthält als die von der Behörde erster Instanz angeführte Bestimmungen, nach der die Strafe verängt worden ist.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatStrafnorm BerufungsbescheidUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusVerbot der reformatio in peiusSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040243.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018