RS Vwgh 1989/11/14 88/04/0243

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §368 Z17;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §44a Z3 impl;
VStG §51 Abs4;

Rechtssatz

Die Richtigstellung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und der angewendeten Strafnorm durch die Berufungsbehörde verstößt auch dann nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, wenn die von der Berufungsbehörde angewendete Strafnorm eine höhere Strafdrohung enthält als die von der Behörde erster Instanz angeführte Bestimmungen, nach der die Strafe verängt worden ist.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatStrafnorm BerufungsbescheidUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusVerbot der reformatio in peiusSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040243.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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