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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z26;Rechtssatz
Die Nichteinhaltung der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage iSd § 367 Z 26 GewO ist, sofern mehrere gesetzwidrige Einzelhandlungen vorliegen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie des diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters stehen, als fortgesetztes Delikt zu werten. (Hinweis auf E VS 19.5.1980, 3295/78)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040243.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018