RS Vwgh 1989/11/14 89/04/0107

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Ist Gegenstand eines Verwaltungsstrafverfahrens die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 oder Z 4 GewO, so schließt eine Verfolgungshandlung, die in Ansehung des Tatbestandselementes "(ohne die) erforderliche Genehmigung" auf den Sachverhalt einer Gefährdung der Nachbarn abgestellt wurde, nicht die Verfolgung eines die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Kunden betreffenden Sachverhaltes in sich.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040107.X03

Im RIS seit

13.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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