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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Bestimmungen des § 87 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GewO bieten der erkennenden Behörde keine Möglichkeit, mit der Entscheidung solange zuzuwarten, bis der Gewerbeberechtigte allenfalls in einem zukünftigen, nicht näher bestimmten Zeitpunkt in der Lage wäre, die derzeit offenen Forderungen von Gläubigern zu begleichen (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0035).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040086.X01Im RIS seit
11.07.2001