RS Vwgh 1989/11/14 89/04/0086

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 87 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GewO bieten der erkennenden Behörde keine Möglichkeit, mit der Entscheidung solange zuzuwarten, bis der Gewerbeberechtigte allenfalls in einem zukünftigen, nicht näher bestimmten Zeitpunkt in der Lage wäre, die derzeit offenen Forderungen von Gläubigern zu begleichen (Hinweis E 2.10.1989, 89/04/0035).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040086.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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