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26/02 Markenschutz MusterschutzNorm
MustG 1970 §26;Rechtssatz
Die Verwaltungsübertretung nach § 26 MustG ist, jedenfalls wenn wiederholt ein geschütztes Muster nachgebildet oder übertragen bzw die hiernach verfertigten Waren verkauft werden, infolge der Identität des Angriffsobjektes und des verbindenden Fortsetzungszusammenhanges als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987040219.X01Im RIS seit
22.02.2006