RS Vwgh 1989/11/14 87/04/0076

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0386/52 B 16. Jänner 1953 VwSlg 2816 A/1953 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung kommt es lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles in einem Recht verletzt sein konnte und nicht darauf, ob ihm in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei eingeräumt worden ist. Die Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG zieht für sich allein noch nicht immer die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen in diesem Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheid nach sich.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040076.X03

Im RIS seit

06.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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