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95/06 ZiviltechnikerNorm
IngKG §29 Abs4;Rechtssatz
Erbringt ein Zivilingenieur auf seinem Fachgebiet Leistungen im Sinne des § 5 Abs 1 lit e ZivTG (Gutachten, Schätzungen und Bewertungen), so handelt es sich um Ziviltechnikertätigkeit im Sinne des § 29 Abs 4 IngKG, auch wenn er diese Leistungen ohne Verstoß gegen die Rechtsordnung ebenso erbringen könnte und dürfte, wenn ihm eine Befugnis als Ziviltechniker nicht verliehen worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040101.X01Im RIS seit
16.04.2007