RS Vwgh 1989/11/14 89/04/0047

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;

Beachte

Vorgeschichte:86/04/0095 E 20. Jänner 1987; Besprechung in:AnwBl 1990/12, S 723; ZfV 1992/3, S 233-248;

Rechtssatz

Die Anordnung im § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO idF BGBl 1988/399, dass die Betriebsanlage nicht für einen Standort genehmigt werden darf, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist, betrifft nicht die im § 74 Abs 2 iZm § 356 Abs 3 GewO normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte, sondern es kommt ihr eine tatbestandsmäßige Bedeutung als "Rechtsvorschrift" nur im Rahmen der der Behörde obliegenden Prüfung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040047.X01

Im RIS seit

07.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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