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L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz KärntenNorm
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §14 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Auffassung, dass ein Landwirt und Gastwirt grundsätzlich berechtigt sei, Gerätschaften auf seinem Grundstück zu lagern, ohne Sorge dafür tragen zu müssen, dass diese Gerätschaft nicht Rost ansetzt, trifft nur insoweit zu, als hiermit die mangelnde Pflege nicht zur Verwahrlosung im Sinne des § 4 Abs 1 lit b des Krnt OrtsbildpflegeG wird. Auf die Funktionstüchtigkeit der Geräte kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050143.X02Im RIS seit
28.03.2007Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010