RS Vwgh 1989/11/14 89/04/0107

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0250/80 E 7. Mai 1982 RS 2

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem das gesetzwidrige Verhalten sowohl den Tatbestand der Z 3 als auch der Z 4 des § 366 Abs 1 GewO 1973 zu verwirklichen vermag, muß die Beschreibung der Tat im Sinne des § 44a lit a VStG 1950 schon im Spruch alle jene Tatbestandsmerkmale enthalten, die eine Zuordnung zu einem dieser Tatbestände in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zulassen. Die Umschreibung der Tat muß dem Täter erkennen lassen, ob ihm der genehmigungslose Betrieb einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage oder der Betrieb einer zwar genehmigten, aber ohne Genehmigung geänderten Betriebsanlagen zum Vorwurf gemacht wird.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040107.X02

Im RIS seit

13.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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