Index
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
ABGB §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des R L in H, vertreten durch Dr. Friedrich Fromherz, Mag. Dr. Wolfgang Fromherz und Mag. Dr. Bernhard Glawitsch, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz, zuständiges Mitglied Vizebürgermeister Hans Nöstlinger, vom 18. März 2003, Zlen. PrA-II-Pers-020118, PrA-II-Pers-020123 (weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages und Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten,
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde wird, soweit damit die Abweisung der Berufung gegen die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten bekämpft wird, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen, das heißt soweit sie sich gegen die Abweisung der Berufung betreffend die Festsetzung des Vorrückungsstichtages richtet, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.1. Der 1970 geborene Beschwerdeführer steht als Löschmeister der Berufsfeuerwehr in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt L.
Mit 1. Jänner 1994 begründete der Beschwerdeführer ein privatrechtliches Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter mit der Landeshauptstadt L und wurde seitdem bei der städtischen Berufsfeuerwehr als Feuerwehrmann (Sonderkraftfahrer) mit dem Dienstgrad eines Löschmeisters beschäftigt. Mit Ernennungsdekret vom 28. Juni 2002 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2002 ein im Dienstpostenplan systemisierter Dienstposten der Verwendungsgruppe D verliehen und er zugleich in das pragmatische Dienstverhältnis übernommen. Dieses Ernennungsdekret wurde dem Beschwerdeführer laut Mitteilung der belangten Behörde anlässlich seiner Angelobung am 2. Juli 2002 ausgefolgt und damit erlassen.
Mit zwei Bescheiden des Magistrates der Stadt Linz jeweils vom 12. November 2002 wurde einerseits der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers festgesetzt, anderseits die ruhegenussfähigen Vordienstzeiten festgestellt. Als Vorrückungsstichtag wurde der 20. Mai 1990 festgesetzt; bei dieser Entscheidung wurden Zeiten einer Berufslehre, die der Beschwerdeführer nach Vollendung des 18. Lebensjahres absolviert hat, unter Berufung auf § 12 Abs. 1 lit. b Oö. LGG zur Hälfte angerechnet. In dem Bescheid über die Ruhegenussvordienstzeiten wurden diese Zeiten der Lehre nach § 53 Abs. 1 lit. l Oö. L-PG angerechnet. Gegen beide Bescheide erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Berufung. Hinsichtlich des Vorrückungsstichtages machte der Beschwerdeführer geltend, dass seine Ausbildungszeit gemäß § 12 Abs. 1 lit. a Oö. LGG zur Gänze anzurechnen sei. Bezüglich der Ruhegenussvordienstzeiten sei die Anrechnung nach § 53 Abs. 2 lit. k Oö. L-PG vorzunehmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden beide Berufungen abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wird zur Begründung Folgendes ausgeführt (Schreibfehler und Hervorhebungen im Original):
"III. Rechtliche Beurteilung
Einleitend weist die Berufungsbehörde darauf hin, dass die in § 143 Oö. StGBG 2002 normierte dynamische Verweisung, wonach die verwiesenen Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, lediglich den legistischen Zweck verfolgt, zu vermeiden, dass jede Änderung der rezipierten Landesgesetze auch eine Änderung des Oö. StGBG 2002 nach sich zu ziehen hat. Keinesfalls soll damit jedoch der für dienstrechtliche Ansprüche in der Regel geltende Grundsatz der Zeitbezogenheit, nach welchem in Dienstrechtsverfahren der hier in Rede stehenden Art primär zu beurteilen ist, was nach der Rechtslage in einem bestimmten Zeitraum oder Zeitpunkt Rechtens ist, außer Kraft gesetzt werden. Die im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehenden Ansprüche auf Festsetzung des Vorrückungsstichtages sowie Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten sind daher nach der Gesetzeslage im Zeitpunkt der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - unter Berücksichtigung allfälliger Übergangsbestimmungen - zu beurteilen. Die unter Pkt. II zitierten gesetzlichen Bestimmungen sind daher aus dieser Sicht zu verstehen.
1. Zur Festsetzung des Vorrückungsstichtages:
1.1. Der Berufungswerber bekämpft die erstinstanzliche Entscheidung allein mit dem Argument, dass die Zeiten einer technischen Berufsausbildung für die Aufnahme in den Feuerwehrdienst Voraussetzung seien und daher nach § 12 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 Z. 5 Oö. LGG dem Tag der Anstellung zur Gänze voranzusetzen sind. Der Berufungswerber erlernte von 5.8.1985 bis 4.8.1988 den Lehrberuf 'Leichtflugzeugbauer'. In weiterer Folge absolvierte er eine Ausbildung zum Analogtechniker und zum Automatisierungstechniker. Diese Ausbildungszeiten wurden von der Erstbehörde ab der Vollendung des 18. Lebensjahres als 'sonstige Zeiten' im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. b Oö. LGG zur Hälfte angerechnet.
1.2. Eine Vollanrechnung dieser Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z. 5 Oö. LGG setzt voraus, dass die Verwendung oder Ausbildung über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Beamte aufgenommen wird.
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (arg.: 'vorgeschrieben') erhellt sich, dass das Ernennungserfordernis der besonderen Verwendung oder Ausbildung in einer dienstrechtlichen Vorschrift - also einem Gesetz oder einer Verordnung - begründet sein muss. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (vgl. Erkenntnisse vom 18.2.1994, Zl. 93/12/0065, vom 8.11.1995, Zl. 94/12/0218, oder vom 30.6.1995, Zl. 94/12/0001) ausgesprochen hat, liegt der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darin, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetz, Verordnung) geltend gemacht werden können. Maßgebend für einen (besoldungsrechtlichen) Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (Verordnung) enthaltenen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
Mit Beschluss des Gemeinderates der Landeshauptstadt L vom 21.3.1966 (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt L Nr. 8/1966) wurde die Dienstzweigeverordnung 1962 in der Fassung einer Reihe von Novellierungen als Dienstzweigeverordnung 1966 wiederverlautbart. Diese Verordnung gilt nach § 142 Abs. 10 in Verbindung mit § 4 Oö. StGBG 2002 als Dienstzweigeverordnung des Stadtsenates.
Die Dienszweigeverordnung 1966 wurde in weiterer Folge mehrmals durch Gemeinderatsbeschlüsse ergänzt bzw. abgeändert, wobei diese Gemeinderatsbeschlüsse jedoch großteils nicht im Amtsblatt der Stadt L kundgemacht wurden und daher keinen Verordnungsrang erlangen konnten. Da diese Änderungen für die Beurteilung des Berufungsfalles jedoch ohne Bedeutung sind, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Rechtsqualität dieser 'Änderungen'.
Die Dienstzweigeverordnung 1966 - soweit für den vorliegenden Fall von Relevanz - lautet:
1. Die Dienstzweigeverordnung des Bundes zur Durchführung der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes über die Dienstzweige und die Anstellungserfordernisse findet in der jeweils geltenden Fassung und, soweit sich aus den Anlagen 1 und 2 nicht etwas anderes ergibt, sinngemäß auf die Beamten der Landeshauptstadt Linz Anwendung.
2. Anlage 1 (Zuweisung der Dienstzweige zu den Verwendungsgruppen der Beamten der Allgemeinen Verwaltung) und Anlage 2 (Zuweisung der Dienstzweige zu den Verwendungsgruppen der Beamten in handwerklicher Verwendung und Gruppenverzeichnis) bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.
Anlage 1
Zuweisung der Dienstzweige zu den Verwendungsgruppen der Beamten der Allgemeinen Verwaltung
*) Die in Klammern angeführten Zahlen bedeuten die Post.- Nr. der Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/48 (DZVO)
Dienstzweig
Beamtengruppe
Anstellungserfordernisse
.....
Verwendungsgruppe D
(Beamte des mittleren Dienstes)
Mittlerer technischer Dienst
(Nr. 119)
Beamter des techn. Hilfsdienstes
Nachweis der für den Dienst erforderlichen Kenntnisse
....
Die Dienstzweigeverordnung kennt keinen speziellen Dienstzweig 'Feuerwehrdienst', sodass eine Zuordnung des Dienstpostens des Berufungswerbers zum Dienstzweig 'Mittlerer technischer Dienst' der Verwendungsgruppe D geboten ist. Als Anstellungserfordernis dafür ist lediglich der 'Nachweis der für den Dienst erforderlichen Kenntnisse' normiert. Ein spezielles Verwendungs- oder Ausbildungserfordernis, welches über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Berufungswerber aufgenommen wurde, ist weder in der Dienstzweigeverordnung 1966 noch in einer sonstigen dienstrechtlichen Vorschrift normiert. § 12 Abs. 2 Z. 5 Oö. LGG findet daher keine Anwendung.
1.3. Im Rahmen des Parteiengehörs legte der Berufungswerber einen Auszug aus der von der Landes-Feuerwehrleitung mit Beschluss vom 22.4.1997 erlassenen Dienstordnung für die öffentlichen Feuerwehren Oberösterreichs vor, welcher das Amt der Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 13.5.1997 die Zustimmung erteilt hat. In § 53 Abs. 26 dieser Dienstordnung wird als schulische Anforderung für Feuerwehrmänner von Berufsfeuerwehren die 'Absolvierung einer technisch-handwerklichen Berufsausbildung oder Absolvierung einer sonstigen Berufsausbildung in Verbindung mit einer zusätzlichen, mindestens 3-jährigen aktiven Mitgliedschaft bei einer öffentlichen Feuerwehr' gefordert.
Diese Dienstordnung für die öffentlichen Feuerwehren gründet sich auf § 18 des Oö. Feuerwehrgesetzes, LGBl. Nr. 111/1996, welcher auszugsweise lautet:
§ 18
Dienstordnung
(1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist zusätzlich zu den ausdrücklich durch dieses Landesgesetz festgelegten Angelegenheiten das Nähere über die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsordnung und den Dienstbetrieb der Feuerwehren zu regeln. Insbesondere hat die Dienstordnung nähere Vorschriften zu enthalten über:
1.
den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft;
2.
die innerorganisatorische Gliederung der Feuerwehren;
3.
die Anzahl der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, wobei bei Feuerwehren mit mindestens vier Löschgruppen zwei Stellvertreter vorgesehen werden müssen;
4. die dienstgradmäßige Rangordnung und die Voraussetzungen für die Erlangung eines Dienstgrades;
5. die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen des Feuerwehrkommandos;
6. die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen der Vollversammlung;
7.
den Dienstbetrieb;
8.
den Einsatzdienst;
9.
das Verhalten der Feuerwehrmitglieder im Dienst und in der Öffentlichkeit.
(2) Die Dienstordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt.
(3) Für Berufsfeuerwehren kann der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 - die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb sowie die Ausbildung der Feuerwehrmitglieder in einer eigenen Dienstordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes regeln.
.....
Eine Zusammenschau dieser Bestimmung macht deutlich, dass es sich bei der in Rede stehenden Dienstordnung für Feuerwehren um keine nach außen wirksame im Landesgesetzblatt kundgemachte Verordnung handelt, sondern allenfalls um eine generelle Weisung an die Feuerwehren bzw. deren Mitglieder. Eine die Anstellungserfordernisse für ein öffentlich-rechtliches Beamtendienstverhältnis regelnde dienstrechtliche Vorschrift im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 5 Oö. LGG ist für die Berufungsbehörde in der Feuerwehr-Dienstordnung nicht erkennbar. Das Gleiche gilt aus denselben Erwägungen heraus auch für das vom Berufungswerber vorgelegte 'Informationsblatt für die Aufnahme in den Feuerwehrdienst'.
Aus den dargelegten Gründen konnten daher die nach der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Ausbildungszeiten des Berufungswerbers bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 12 Abs. 1 lit. b Oö. LGG nur zur Hälfte angerechnet werden.
2. Zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten:
2.1. Auch diesen Bescheid ficht der Berufungswerber allein unter Hinweis auf seine seine Berufsausbildungszeiten an und vertritt die Ansicht, diese Zeiten seien nach § 53 Abs. 2 lit. k Oö. L-PG als Ruhegenussvordienstzeit anzurechnen. Mit diesem Vorbringen verkennt jedoch der Berufungswerber, dass die Erstbehörde diese Zeiten - sofern sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden - ohnehin nach § 53 Abs. 2 lit. l Oö. L-PG angerechnet hat. Da nach § 53 Abs. 5 leg. cit. eine mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenussvordienstzeit unzulässig ist, kann letztlich unerörtert bleiben, ob nun eine Anrechnung dieser Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. k oder lit. l Oö. L-PG zu erfolgen hat.
2.2. Eine Anrechnung der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Ausbildungszeiten scheidet aus, da der Berufungswerber sein (privatrechtliches) Dienstverhältnis zur Stadt L vor dem 1. Juli 1995 begründet hat und er demnach für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von (lediglich) 35 Jahren benötigt (§ 54 Abs. 5 iVm § 62b Oö. L-PG). Der zweite Halbsatz des § 54 Abs. 2 lit. a Oö. L-PG ist daher bei der Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten nicht anwendbar.
Die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten erfolgte daher ebenfalls gesetzeskonform."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 30. November 2004, B 717/03, ablehnte und sie mit weiterem Beschluss vom 3. Februar 2005 an den Verwaltungsgerichtshof abtrat. In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird dem angefochtenen Bescheid sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeworfen. Hinsichtlich des Abspruches über den Vorrückungsstichtag wird geltend gemacht, dass in der Stellenausschreibung, welche der Begründung des Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt worden sei, die erfolgreich abgeschlossene Lehre als Anstellungserfordernis genannt gewesen sei. Schon aus diesem Grund handle es sich dabei um eine Ausbildung, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung eines Dienstpostens einer bestimmten Verwendungsgruppe hinausgehe und deshalb nach § 12 Abs. 2 Z. 5 Oö. LGG anzurechnen sei. Bezüglich der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten wird geltend gemacht, dass die Berufsausbildung des Beschwerdeführers nicht gemäß lit. l, sondern gemäß lit. k des § 53 Abs. 2 Oö. LGG anzurechnen gewesen sei; obwohl eine Anrechnung erfolgt sei, sei der Beschwerdeführer beschwert, weil für die Treuebelohnung im Zuge seiner Pensionierung nur jene Zeiten zu berücksichtigen seien, die als Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten waren.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
I.2. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides hat der Beschwerdeführer am 27. September 2003 eine Optionserklärung abgegeben, nach der sein Dienstverhältnis den für die "Besoldung Neu" maßgeblichen Bestimmungen unterstellt werden soll. Mit Bescheid vom 2. Februar 2004 hat das Amt für Personal und Organisation ausgesprochen, dass mit Wirkung vom 1. Juli 2002 auf das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers § 138 Oö. StGBG 2002 Anwendung finde. Zugleich wurde über die gehaltsrechtliche Einstufung des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2002 im neuen Besoldungssystem abgesprochen.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Rechtslage:
Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des (am 2. Juli 2002 kundgemachten) Oö. Statutargemeinden-Beamtengesetzes 2002 (Oö. StGBG 2002), LGBl. Nr. 50 (in der hier maßgeblichen Stammfassung) lauten:
"§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Beamten und Beamtinnen der Städte mit eigenem Statut anzuwenden.
...
§ 2
Beamte (Beamtinnen)
(1) Beamte (Beamtinnen) im Sinn dieses Landesgesetzes sind Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Stadt mit eigenem Statut stehen.
(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamten der Städte mit eigenem Statut folgende Landesgesetze, die das Dienstrecht (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechts) der Landesbeamten(-beamtinnen) regeln, sinngemäß anzuwenden:
-
Oö. Landes-Gehaltsgesetz;
-
Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz;
-
Oö. Nebengebühren-Zulagengesetz;
-
Oö. Mutterschutzgesetz;
-
Oö. Väter-Karenzgesetz;
-
Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000;
-
Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
An die Stelle der Zuständigkeit der Organe des Landes tritt die Zuständigkeit der entsprechenden Organe der Stadt.
...
§ 4
Dienstzweige
Alle Dienstposten mit gleichen Ernennungserfordernissen und Tätigkeitsmerkmalen werden zu Dienstzweigen zusammengefasst. Die Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den Verwendungsgruppen werden durch Verordnung des Stadtsenats bestimmt, wobei auf die für Landesbeamte (-beamtinnen) geltende Regelung Bedacht zu nehmen ist.
§ 6
Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis
(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Dienstpostenplan für Beamte (Beamtinnen) vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht.
(2) Die Verwendungsgruppe umfasst gleichwertige Verwendungen bzw. Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus-)bildung.
(3) Die Verwendung umfasst Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus-)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten (der Beamtin) hin.
(4) Die Dienstklasse stellt dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten (der Beamtin) fest.
(5) Es sind zugeordnet:
...
4. der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) die Dienstklassen I bis IV;
...
§ 8
Pragmatisierungsdekret
(1) Über die Pragmatisierung ist ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufertigen.
(2) Im Pragmatisierungsdekret sind jedenfalls anzuführen:
1.
der Tag, an dem die Pragmatisierung wirksam wird;
2.
die Feststellung, dass es sich um die Aufnahme in das Beamtenverhältnis handelt;
3. die Verwendungsgruppe, die Verwendung und die Dienstklasse, denen der Dienstposten angehört;
4.
gegebenenfalls der Amtstitel;
5.
die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung.
(3) Das Pragmatisierungsdekret ist dem Beamten (der Beamtin) spätestens an dem im Pragmatisierungsdekret angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen nicht möglich, die nicht vom Beamten (von der Beamtin) zu vertreten sind, gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig oder ist im Pragmatisierungsdekret kein Datum angeführt, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 2 Z. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.
§ 9
Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis mit dem im Pragmatisierungsdekret festgesetzten Tag, sofern nicht die Folgen nach § 8 Abs. 3 eintreten.
(2) Im Fall der Pragmatisierung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zur Stadt steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom Abs. 1 frühestens mit dem Tag des Dienstantritts. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat ab dem festgesetzten Tag des Dienstantritts angetreten, tritt das Pragmatisierungsdekret rückwirkend außer Kraft.
(3) Der Dienst gilt auch dann als an einem Monatsersten angetreten, wenn der Dienst am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
2. HAUPTSTÜCK
SONDERBESTIMMUNGEN
§ 138
Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen), die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Statutargemeinde begründen
(1) Die §§ 4, 6 Abs. 2 bis 5, 7 Abs. 6, 11, 12, 67 letzter Satz, 72 Abs. 1 Z. 2 lit. c und Abs. 7 letzter Satz sowie § 86 sind nicht anzuwenden.
(2) Nachstehende Bestimmungen sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
...
(3) § 2 Abs. 2 lautet: '(2) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) der Städte mit eigenem Statut folgende Landesgesetze, die das Dienstrecht (einschließlich des Besoldungs- und des Pensionsrechts) der Landesbeamten (Landesbeamtinnen) bzw. Gemeindebediensteten regeln, einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 bis 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 sinngemäß anzuwenden:
-
5. Hauptstück des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes;
-
Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz;
-
Oö. Nebengebühren-Zulagengesetz;
-
Oö. Mutterschutzgesetz;
-
Oö. Väter-Karenzgesetz;
-
Oö. Karenzurlaubsgeldgesetz 2000;
-
Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift.
An die Stelle der Zuständigkeit der Organe des Landes bzw. der Gemeinde tritt die Zuständigkeit der entsprechenden Organe der Stadt.'
...
§ 139
Sonderbestimmungen für sonstige Bedienstete, die nach dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Statutargemeinde begründen
...
§ 141
Optionsrecht
(1) Beamte (Beamtinnen), die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bereits im Dienst einer Statutargemeinde stehen, können gegenüber der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie § 138 anzuwenden ist. Dies gilt nicht für Beamte (Beamtinnen), auf die das Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz anzuwenden ist. Eine solche schriftliche Erklärung im Sinn des ersten Satzes ist unwirksam, wenn ihr der Beamte (die Beamtin) eine Bedingung beigefügt hat.
(2) Die Dienstbehörde hat im Fall des Abs. 1 die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen.
(3) Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 190 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002) des Beamten (der Beamtin) nach seinem (ihrem) bisherigen Vorrückungsstichtag (§ 2 Abs. 2 i.V.m. § 12 Oö. Landes-Gehaltsgesetz). Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 6 oder 7 Oö. Landes-Gehaltsgesetz gekürzt worden sind, ist die gehaltsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten.
...
(8) Für Beamte (Beamtinnen), die eine Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam abgeben, finden die §§ 162, 208 und 28 lit. a Z. 1 und 4 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 keine Anwendung. Für diese Beamten (Beamtinnen) gilt § 2 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. den entsprechenden Bestimmungen des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes.
...
§ 142
Übergangsbestimmungen
...
(10) Die bis zum In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen des Gemeinderats gelten als Verordnungen des Stadtsenats, soweit der Stadtsenat nach diesem Landesgesetz für die Erlassungen derartiger Verordnungen zuständig ist.
(11) Eine Erklärung im Sinn des § 141 Abs. 1, die in der Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2003 abgegeben wird, wirkt auf den 1. Juli 2002 zurück, sofern in der Erklärung nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt, der nur der erste Tag eines Kalendermonats sein darf und vor dem 31. Dezember 2003 liegen muss, bestimmt wird. Bescheide und Schreiben nach § 141 Abs. 2 wirken auf den in der Erklärung genannten Zeitpunkt zurück; wird kein anderer Zeitpunkt bestimmt, wirken sie auf den 1. Juli 2002 zurück.
...
§ 143
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird in anderen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen, die durch dieses Landesgesetz geregelt werden, sind diese Verweise auf die entsprechenden neuen Bestimmungen zu beziehen.
...
§ 144
In-Kraft-Treten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.
..."
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 21. März 1966 wurde die Dienstzweigeverordnung 1966 wiederverlautbart; diese ist im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 8/1966 kundgemacht und in weiterer Folge mehrfach abgeändert, wobei nicht alle dieser Abänderungen im Amtsblatt kundgemacht wurden. Nach § 142 Abs. 10 iVm § 4 Oö. StGBG 2002 gilt sie als Dienstzweigeverordnung des Stadtsenates. Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen stehen allerdings noch in der Stammfassung in Geltung und lauten wie folgt:
"1. Die Dienstzweigeverordnung des Bundes zur Durchführung der Bestimmungen des Gehaltsüberleitungsgesetzes über die Dienstzweige und die Anstellungserfordernisse findet in der jeweils geltenden Fassung und, soweit sich aus den Anlagen 1 und 2 nicht etwas anderes ergibt, sinngemäß auf die Beamten der Landeshauptstadt Linz Anwendung.
2. Anlage 1 (Zuweisung der Dienstzweige zu den Verwendungsgruppen der Beamten der Allgemeinen Verwaltung) und Anlage 2 (Zuweisung der Dienstzweige zu den Verwendungsgruppen der Beamten in handwerklicher Verwendung und Gruppenverzeichnis) bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.
Anlage 1
Zuweisung der Dienstzweige zu den Verwendungsgruppen der
Beamten der Allgemeinen Verwaltung
*) Die in Klammern angeführten Zahlen bedeuten die Post.-Nr.
der Dienstzweigeverordnung, BGBl. Nr. 164/48 (DZVO)
Dienstzweig
Beamtengruppe
Anstellungserfordernisse
.....
Verwendungsgruppe D
(Beamte des mittleren Dienstes)
Mittlerer technischer Dienst
(Nr. 119)
Beamter des techn. Hilfsdienstes
Nachweis der für den Dienst erforderlichen Kenntnisse
...."
Durch die späteren (nicht kundgemachten) Abänderungen wurden zwar innerhalb der Verwendungsgruppe D mehrere neue Dienstzweige angeführt, von denen jedoch für den gegenständlichen Fall keiner in Betracht kommt.
Durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 8/1956 wurde das Bundesgesetz über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54), sinngemäß als landesgesetzliche Vorschrift übernommen. Der Titel "Oö. Landes-Gehaltsgesetz" wurde durch LGBl. Nr. 83/1996 eingeführt, die Abkürzung "Oö. LGG" durch LGBl. Nr. 28/2001. Spätere bundesgesetzliche Änderungen des GehG wurden zum Teil zur Gänze, manchmal nur teilweise durch Verweisungen übernommen und fallweise durch eigenständige (vom Bundesrecht abweichende) Bestimmungen ergänzt. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen (§ 12 Abs. 1 idF LGBl. Nr. 65/1995, Abs. 2 Z. 5 idF LGBl. Nr. 8/1956, Abs. 9 idF LGBl. Nr. 16/1970; § 20c Abs. 1 idF LGBl Nr. 64/1985, Abs. 2 Z. 2 idF LGBl Nr. 29/1975; § 113 Abs. 2 idF LGBl. Nr. 65/1995) lauten:
"§ 12
Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
a)
die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
b)
die sonstigen Zeiten, soweit sie nicht nach Abs. 3 zur Gänze vorangesetzt werden und soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte. ...
(2) Gemäß Abs. 1 lit. a sind voranzusetzen:
...
5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Beamte aufgenommen wird, sowie die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Lehranstalt für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;
...
(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.
...
§ 20c
Jubiläumszuwendung
(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200 v.H. des Monatsbezuges gewährt werden, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
...
2. die im § 12 Abs. 2 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt wurden oder für die Vorrückung bloß deshalb nicht wirksam sind, weil sie durch die Anwendung der Überstellungsbestimmungen für die Vorrückung unwirksam geworden sind,
...
§ 113
Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag
...
(5) Auf Beamte, die
1. vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
2. seither ohne Unterbrechnung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,
sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
..."
§ 12 Abs. 1 Oö LGG idF vor LGBl. Nr. 65/1995 lautete:
"§ 12
Vorrückungsstichtag
(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
a)
die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;
b)
die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
..."
Durch LGBl. Nr. 22/1966 wurde das Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340), sinngemäß als landesgesetzliche Vorschrift übernommen. Der Kurztitel "Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz" wurde durch LGBl. Nr. 83/1996 eingeführt, die Abkürzung "Oö. L-PG" durch LGBl. Nr. 81/2002. Die späteren Änderungen erfolgten rechtstechnisch ähnlich wie beim Oö. LGG. Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. L-PG (§ 7 Abs. 1 idF LGBl. Nr. 65/1995; § 7 Abs. 2 idF LGBl. Nr. 94/1999; § 53 Abs. 1, Abs. 2 lit. k und l sowie Abs. 5 idF LGBl. Nr. 22/1966; § 54 Abs. 2 und Abs. 5 idF LGBl. Nr. 94/1999; § 62b Abs. 1 idF LGBl. Nr. 68/1997) lauten:
"Ausmaß des Ruhegenusses
§ 7
(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
1.
für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
2.
für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
...
Anrechenbare Ruhegenußvordienstzeiten
§ 53
(1) Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Abs. 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Landesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
(2) Folgende Ruhegenußvordienstzeiten sind anzurechnen:
...
k) die in einem Berufsausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeit, sofern die Berufsausbildung Voraussetzung für die Anstellung des Beamten gewesen ist oder die Berufsausbildung bei einem inländischen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber zurückgelegt worden ist,
l) die im Inland in einem Dienstverhältnis oder in einem Berufsausbildungsverhältnis bei einem sonstigen Dienstgeber zurückgelegte Zeit.
...
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhegenußvordienstzeit ist unzulässig.
...
Ausschluß der Anrechnung und Verzicht
§ 54
...
(2) Von der Anrechnung sind folgende Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen:
a) die Zeit, die der Beamte vor der Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt hat; dies gilt nicht für gemäß § 53 Abs. 2 lit. a, d, k und l anzurechnende Zeiten, wenn für solche Zeiten ein Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geleistet wird;
...
(5) Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist.
...
§ 62b
Übergangsbestimmungen zum Dienstrechtsänderungsgesetz 1995
(1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Juli 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre;
2. der Ruhegenuß beträgt abweichend von § 7 Abs. 1 bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
a)
für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
b)
für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167%
der Ruhegenußbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden;
3. auf die unter Abs. 1 fallenden Beamten ist § 8 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung anzuwenden;
4. auf die Hinterb