RS Vwgh 1989/11/14 89/04/0088

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2 idF 1988/399;
VStG §63 Abs1;

Rechtssatz

Die Widmung des Gebietes, in dem sich die Betriebsanlage befindet, als Industriegebiet und Gewerbegebiet bewirkt nicht, dass die Bewohner angrenzender Gebiete erhöhte Immissionen zu tolerieren hätten. Aus der Vorschrift über die Widmung des Industriegebietes und Gewerbegebietes ergibt sich keine Verbotsnorm im Sinne des § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO. Eine weitere rechtliche Bedeutung kommt der Widmungsvorschrift im Anwendungsbereich des § 77 GewO nicht zu. Die im Vorerkenntnis enthaltenen Ausführungen über die Kriterien des § 77 Abs 2 GewO (Flächenwidmung) sind im Hinblick auf die in der Gewerberechtsnovelle 1988 enthaltene Neufassung des § 77 GewO im Sinne des § 63 Abs 1 VwGG überholt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040088.X04

Im RIS seit

16.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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