RS Vwgh 1989/11/14 89/05/0143

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Eine gesetzliche Verpflichtung, die Parteien zu einem Augenschein eines Amtssachverständigen zur Beweisaufnahme vor Abgabe seines Gutachtens beizuziehen, besteht nicht (Hinweis E 10.6.1964, 1615/63, VwSlg 6374 A/1964).

Schlagworte

Gutachten Parteiengehör Teilnahme an Beweisaufnahme FragerechtBeweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050143.X03

Im RIS seit

28.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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