RS Vwgh 1989/11/14 88/04/0243

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §368 Z17;
VStG §44a lita;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §44a Z3 impl;
VStG §51 Abs4;

Rechtssatz

Selbst wenn die Richtigstellung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und der angewendeten Strafnorm durch die Berufungsbehörde in anderen Straf- oder Administrativverfahren Auswirkungen haben könnte, so liegt dennoch kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor, da die im gegenständlichen Strafverfahren durch die Berufungsbehörde ausgesprochene Strafe nicht höher als die von der Beh erster Instanz verhängte Strafe ist.

Schlagworte

Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatStrafnorm BerufungsbescheidUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusVerbot der reformatio in peiusSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040243.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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