Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Selbst wenn die Richtigstellung der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und der angewendeten Strafnorm durch die Berufungsbehörde in anderen Straf- oder Administrativverfahren Auswirkungen haben könnte, so liegt dennoch kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor, da die im gegenständlichen Strafverfahren durch die Berufungsbehörde ausgesprochene Strafe nicht höher als die von der Beh erster Instanz verhängte Strafe ist.
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatStrafnorm BerufungsbescheidUmfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusVerbot der reformatio in peiusSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040243.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018