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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Eine Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs 3 AVG entspricht nur dann dem Gesetz, wenn der ASt vorher nachweislich die Möglichkeit hatte, seinen Antrag zu verbessern (hier: Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050076.X01Im RIS seit
03.04.2007