RS Vwgh 1989/11/14 89/05/0076

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
98/01 Wohnbauförderung

Norm

AVG §13 Abs3;
WFG 1984 §32;
WFG 1984 §38;

Rechtssatz

Eine Zurückweisung eines Antrages nach § 13 Abs 3 AVG entspricht nur dann dem Gesetz, wenn der ASt vorher nachweislich die Möglichkeit hatte, seinen Antrag zu verbessern (hier: Antrag auf Gewährung einer Wohnbeihilfe).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050076.X01

Im RIS seit

03.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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