TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/5 2007/12/0175

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Veröffentlicht am 05.09.2008
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Index

64/05 Sonstiges besonderes Dienstrecht und Besoldungsrecht;
65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

PG 1965 §41 Abs2 idF 1972/216;
PG 1965 §41 Abs2 idF 1997/I/138;
PG 1965 §41 Abs2 idF 2004/I/142;
RDG §65 Abs1 idF 1979/136;
RDG §66 Abs2 idF 1979/136;
RDG §67 Abs1 idF 1979/136;
RDG §67 Abs3 idF 1979/136;
RDG §68a Abs1 Z3 litb idF 1979/136;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Dkfm. DDr. WD in P, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 7. September 2007, Zl. BMF- 111301/0119-II/5/2007, betreffend Bemessung einer außerordentlichen Zulage zum Ruhegenuss, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht seit 1. Oktober 1975 als Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Zur Vorgeschichte wird auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2005/12/0098, sowie auch auf die tieferstehende Wiedergabe des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2003 einen Antrag gestellt hatte, welcher erkennbar auf die Bemessung der Höhe der ihm mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Jänner 1976 bewilligten außerordentlichen Zulage zum Ruhegenuss für die Zeit ab dem 1. Jänner 1981 abzielte.

In Erledigung dieses Antrages erging ein Schreiben des Bundespensionsamtes vom 20. August 2003, gegen welches der Beschwerdeführer Berufung erhob. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer am 13. September 2003 einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde, um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass dem zitierten Schreiben der erstinstanzlichen Behörde kein Bescheidcharakter zukomme.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Oktober 2004 wurde der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und die von ihm gegen das erwähnte Schreiben des Bundespensionsamtes erhobene Berufung abgewiesen.

Mit dem zitierten Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof die allein angefochtene Berufungsentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf, weil dem Schreiben des Bundespensionsamtes vom 20. August 2003 kein Bescheidcharakter zukam, sodass die Berufung rechtens hätte zurückgewiesen werden müssen. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass ungeachtet der Rechtskraft der mit Punkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 19. Oktober 2004 erfolgten Zurückweisung des Devolutionsantrages dem Beschwerdeführer die Stellung eines neuerlichen Devolutionsantrages offen stehe.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in Ansehung seines Antrages vom 10. März 2003 am 24. Juli 2006 einen neuerlichen Devolutionsantrag stellte.

Nach Erhebung der zur hg. Zl. 2007/12/0024 protokollierten Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erging schließlich am 7. September 2007 der nunmehr angefochtene Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Es wird festgestellt, dass die Ihnen mit Entschließung des Herrn Bundespräsidenten vom 31. Jänner 1976, Zl. ..., bewilligte außerordentliche Zulage zum Ruhegenuss vom 1. Jänner 1981 an 4.424,70 S, vom 1. Jänner 1982 an 4.690,70 S, vom 1. Februar 1983 an 4.876,90 S, vom 1. Jänner 1984 an 5.007,60 S, vom 1. Jänner 1985 an 5.243,20 S, vom 1. Jänner 1986 an 5.466,70 S, vom 1. Jänner 1987 an 5.625,50 S, vom 1. Juli 1988 an 5.653 S, vom 1. Jänner 1989 an 5.816,70 S, vom 1. Jänner 1990 an 5.985,50 S, vom 1. April 1990 an 6.014,50 S, vom 1. Jänner 1991 an 6.370 S, vom 1. Jänner 1992 an 6.644,40 S, vom 1. Jänner 1993 an 6.906,50 S, vom 1. Juli 1993 an 7.031,40 S, vom 1. Jänner 1994 an 7.210,40 S, vom 1. Jänner 1995 7.417,50 S, vom 1. Jänner 1998 an 7.456,30 S, vom 1. Jänner 1999 7.568,10 S, vom 1. Jänner 2000 an 7.613,50 S, vom 1. Jänner 2001 7.674,40 S, vom 1. Jänner 2002 an 563,90 EUR, vom 1. Jänner 2003 an 566,70 EUR beträgt."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es nach Wiedergabe der angewendeten Rechtsvorschriften:

"Sie wurden mit Bescheid des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. 7 1975, GZ. ... gemäß § 87 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, mit Ablauf des 30.9.1975 in den dauernden Ruhestand versetzt.

Auf Grund der im Zeitpunkt Ihres Ausscheidens aus dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen Stellung und Ihrer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit wurde vom damaligen Zentralbesoldungsamt der Ihnen vom 1.10.1975 gebührende Ruhegenuss mit Bescheid vom 31.7.1975, GZ. ..., ermittelt

Mit Schreiben des Bundeskanzlers vom 11.2.1976, Zl. ..., wurde Ihnen mitgeteilt, dass 'der Herr Bundespräsident Ihnen mit Entschließung vom 31.1.1976, Zl. ..., vom 1.10.1975 angefangen auf die Dauer des Anspruches auf Ruhegenuss eine auch für eine allfällige nach den pensionsrechtlichen Bestimmungen gebührende Hinterbliebenenversorgung anrechenbare ao. Zulage zum Ruhegenuss im Ausmaß von 95 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweils gebührenden Ruhegenuss und jenem Ruhegenuss, der Ihnen jeweils gebühren würde, wenn bei der Ruhegenussbemessung statt der Dienstzulage der Standesgruppe 6 die Dienstzulage der Standesgruppe 7 zu berücksichtigen wäre, bewilligt hat.'

Wie Sie in Ihrem Antrag vom 10.3.2003 selbst, zweifellos zutreffend, festgestellt haben, sollte durch diese Entschließung 'Ihnen ein Ruhegenuss in der etwaigen Höhe eines Vizepräsidenten auf die Dauer Ihres Anspruches auf Ruhegenuss zugesichert werden.'

Es kann daher nur ein solcher Ruhegenuss gemeint sein, den Sie bezögen, wenn Sie als Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofes in den Ruhestand getreten wären.

Das Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes berechnete im Schreiben vom 20.2.1976, ..., die Ihnen auf Grund dieser Entschließung gebührenden ao. Zulage und kam auf dasselbe Ergebnis wie das (damalige) Zentralbesoldungsamt, das mit Bescheid vom 6.4.1976, GZ ..., die Ihnen vom 1.10.1975 angebührende ao. Zulage bemessen hat.

Auf Grund der Art. II und IV der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980, waren die Ruhegenüsse der Richter und Staatsanwälte, die wie Sie vor dem 1.7.1979 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, mit der Wirkung vom 1.1.1980 neu zu bemessen.

Dies geschah mit Bescheid des Bundesrechenamtes von 5.2.1981, GZ. ..., mit dem festgestellt worden ist, dass Ihnen gemäß Art. II und IV der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980, ab 1.1.1980 ein Ruhegenuss von monatlich 42.480 S brutto gebührt. Weiters wurde festgestellt, dass die Ihnen mit Entschließung des Herrn Bundespräsidenten vom 31.1.1976, Zl. ..., bewilligte außerordentliche Zulage zum Ruhegenuss monatlich 4.166,30 S beträgt. Einer dagegen erhobenen Berufung gab das Bundesministerium für Finanzen mit Bescheid von 14.8.1981, GZ. ..., nicht statt und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Eine dagegen erhobenen Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.4.1982, Zl. 81/09/0119, als unbegründet ab.

Von der im angeführten Bescheid des Bundesrechenamtes angewendeten Berechnungsmethode der ao. Zulage, die Sie ja offensichtlich als der in der Entschließung des Bundespräsidenten zum Ausdruck kommenden Absicht entsprechend ansehen, war in der Folge, wenn Ihrem Antrag die monatlichen Veränderungen festzustellen nachgekommen wird, auszugehen. Dabei wurde die ao. Zulage jeweils so bemessen, dass der Ihnen tatsächlich gebührende Ruhegenuss dem Ruhegenuss gegenüberzustellen ist, der Ihnen gebühren würde, wenn Sie als Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofes in den Ruhestand getreten wären.

Auf Grund der bis 31.12.1998 in Kraft gestandenen 'Pensionsautomatik' des § 41 PG 1965 waren die Erhöhungen des Ruhegenusses der Ruhestandsbeamten an die jeweiligen Erhöhungen der Gehälter vergleichbarer aktiver Bediensteter gekoppelt. Bis zu diesem Zeitpunkt erhöhten sich die Ruhegenüsse eines Vizepräsidenten des Ruhestandes und damit auch die Ihnen zugesprochene ao Zulage, im gleichen Ausmaß wie die Monatsbezüge der aktiven Richter. Nach den Entwicklungen der (Aktiv) Monatsbezüge beträgt daher die Ihnen gebührende ao. Zulage entsprechend der genannten Bestimmung - von Ihnen ausdrücklich anerkannt - vom 1.1.1980 an 4.166,30 S brutto monatlich, vom 1.1.1981 an 4.424,70 S monatlich, vom 1.1.1982 an 4.690,70 S monatlich, vom 1.2.1983 an 4.876,90 S monatlich, vom 1.1.1984 an 5.007,60 S monatlich, vom 1.1.1985 an 5.243,20 S monatlich, vom 1.1.1986 an 5.466,70 S monatlich, vom 1.1.1987 an 5.625,50 S monatlich, vom 1.7.1988 an 5.653 S monatlich, vom 1.1.1989 an 5.816,70 S monatlich, vom 1.1.1990 an 5.985,50 S monatlich, vom 1.4.1990 an 6.014,50 S monatlich, vom 1.1.1991 an 6.370 S monatlich, vom 1.1.1992 an 6.644,40 S monatlich, 1.1.1993 an 6.906,50 S, vom 1.7.1993 an 7.031,40 S monatlich, vom 1.1.1994 7.210,40 S monatlich, vom 1.1.1995 an 7.417,50 S, und vom 1.1.1998 an 7.456,30 S monatlich.

Mit dem 1. Budgetbegleitgesetz BGBl. I Nr. 138/1997 wurde aber der 'Koppelung' ein Ende bereitet. Auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/1999 ziehen nunmehr seit 1.1.1999 die Ruhegenussempfänger nicht mehr bei der Erhöhung der Bezüge der aktiven Bediensteten im selben Ausmaß mit. Die Ruhegenüsse sind von der Entwicklung der Höhe der Aktiven 'abgekoppelt'. Seither entwickelt sich die Höhe der Ruhegenüsse getrennt von den Steigerungen der Aktivbezüge, vom 1.1.1999 bis 31.12.2004 nach dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach dem ASVG, seit 1.1.2005 ganz allgemein 'zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung.'

Solcherart aufgewertet hat die Ihnen vom 1.1.1999 an gebührenden ao. Zulage 7.568,10 S monatlich, vom 1.1.2000 an monatlich 7.613,50 S monatlich, vom 1.1.2001 an 7.674,40 S monatlich, vom 1.1.2002 an 563,90 EUR monatlich betragen und beträgt vom 1.1.2003 an 566,70 EUR monatlich. Eine Erhöhung der ao Zulage ab 1.1.2004 ist deswegen nicht eingetreten, weil von diesem Zeitpunkt an sowohl Ruhegenüsse eines Senatspräsidenten als auch eines Vizepräsidenten jährlich um die gleichen Fixbeträge erhöht worden sind, sodass sich an der ao Zulage nichts geändert hat. Wie die ao. Zulage in den einzelnen Zeiträumen ermittelt worden ist, kann den angeschlossenen Berechnungsblättern entnommen werden, die einen integralen Bestandteil dieses Bescheides bilden.

Da also - wie nochvollziehbar dargestellt - das Bundespensionsamt (jetzt Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter/Pensionsservice) die Ihnen gebührende ao Zulage vollkommen im Sinne der Entschließung des Bundespräsidenten, Sie im Bezug auf die Höhe Ihres Ruhegenusses (fast) so zu stellen als ob Sie als Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofes in den Ruhestand getreten wären, und daher richtig bemessen hat, ergibt sich keine Nachzahlung, die Ihnen auszuzahlen wäre."

Den dem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblatt ist folgende Methodik bei der Berechnung der außerordentlichen Zulage zu entnehmen:

Für die Jahre 1981 bis einschließlich 1987 erfolgte die Berechnung der Zulage wie folgt:

Zunächst wurde die Summe aus

1. dem jeweiligen Ansatz des festen Gehaltes eine Vizepräsidenten gemäß § 66 Abs. 2 Z 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961 (im Folgenden: RDG),

2. dem jeweiligen Ansatz für die Verwendungszulage gemäß § 68a Abs. 1 Z. 4 lit. b RDG und

3. dem jeweiligen Ansatz für die Dienstalterszulage gemäß § 67 Abs. 1 RDG gebildet.

Hievon wurden 80 v.H. als Ruhebezug des Vizepräsidenten

ermittelt.

Sodann wurde die Summe aus

1. dem jeweiligen Ansatz für Richter der Gehaltsgruppe III Gehaltsstufe 16 gemäß § 66 Abs. 2 RDG

2. dem jeweiligen Ansatz der Verwendungszulage gemäß § 68a Abs. 1 Z. 3 lit. b RDG und

3. dem jeweiligen Ansatz der Dienstalterszulage gemäß § 67 Abs. 1 RDG gebildet.

Auch hievon wurden 80 % als Ruhegenuss des Richters der Gehaltsgruppe III ermittelt.

Die Zulage wurde mit 95 % des Differenzbetrages zwischen den beiden Ruhegenüssen ausgemittelt.

Für die Jahre 1988 bis einschließlich 1998 erfolgte die Ermittlung in gleicher Weise, wobei jedoch die weiter heranzuziehende Verwendungszulage nunmehr jeweils nach den Regeln des Art. VII Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 230/1988 berechnet wurde.

Die so berechnete Zulage im Jahr 1998 betrug S 7.456,30.

Für die Jahre 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 wurde die Zulage um den jeweils verordneten Aufwertungsfaktor (1,5 % für 1999, 0,6 % für 2000, 0,8 % für 2001, 1,1 % für 2002 und 0,5 % für 2003) erhöht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes, und zwar sowohl in seiner Stammfassung BGBl. Nr. 2/1965 als auch in der Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl. Nr. 10/1985, gelten die Vorschriften über das Dienstverhältnis der Richter des Obersten Gerichtshofes, soweit nicht anderes bestimmt ist, auch für das Dienstverhältnis der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand bzw. der Intimierung der Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Jänner 1976 war der Richterstand gemäß § 65 Abs. 1 RDG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 68/1968 in Standesgruppen eingeteilt. Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes gehörten der Standesgruppe 6, Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes der Standesgruppe 7 an. Dies war auch nach § 65 Abs. 1 in der Fassung BGBl. Nr. 292/1978 der Fall.

Gemäß § 44 Abs. 1 RDG, im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 318/1973, gebührte dem Richter neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Dienstzulage, welche durch die Standesgruppe und in ihr durch die Dienstzulagenstufe bestimmt war. Für die Standesgruppen 6 und 7 war jeweils lediglich eine Dienstzulagenstufe vorgesehen.

Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1979 wurde die Richterbesoldung neu geregelt.

Gemäß § 65 Abs. 1 RDG in der Fassung dieses Bundesgesetzes wurden Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes der Gehaltsgruppe III zugeordnet. Für den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes wurde ein fester Gehalt vorgesehen.

Die nach den Gehaltsstufen 9 bis 16 gestuften Gehaltsansätze der Richter der Gehaltsgruppe III sowie das feste Gehalt des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes fanden bis zur Novelle BGBl. I Nr. 5/1999 ihre Regelung in § 66 Abs. 2 RDG in seiner jeweils zeitraumbezogen geltenden Fassung.

Gemäß § 67 Abs. 1 erster Satz RDG, im Wesentlichen in der Fassung dieses Satzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1979, gebührte dem Richter, der vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Unter den in Abs. 3 leg. cit. in der zitierten Fassung bzw. ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 655/1989 in Abs. 2 leg. cit. genannten Voraussetzungen gebührte die Dienstalterszulage auch Richtern mit festen Gehältern.

Gemäß § 68a Abs. 1 Z. 3 lit. b RDG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 gebührte dem Richter der Gehaltsgruppe III ab der Gehaltsstufe 13 eine ruhegenussfähige Verwendungszulage. Eine (entsprechend höhere) Verwendungszulage sah § 68a Abs. 1 Z. 4 lit. b für den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes vor.

Gemäß Art. XVI Abs. 1 Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 traten die erwähnten gehaltsrechtlichen Neuregelungen mit 1. Juli 1979 in Kraft.

Art. II Abs. 1 und 2 der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980, lautete (auszugsweise):

"Art. II

(1) Die Ruhegenüsse der Richter ..., die vor dem 1. Juli 1979 aus dem Dienststand ausgeschieden sind, ... sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1980 an neu zu bemessen. Zu diesem Zweck ist der der Ermittlung des Ruhegenusses bis Ende Juni 1979 zu Grunde liegende ruhegenussfähige Monatsbezug - im Folgenden kurz 'bisheriger ruhegenussfähiger Monatsbezug' genannt - nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 neu zu ermitteln. Eine Änderung des Hundertsatzes des Ruhegenusses tritt nicht ein.

(2) An die Stelle des dem bisherigen ruhegenussfähigen Monatsbezug zu Grunde liegenden Gehaltes nach § 42 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, der Dienstzulage nach § 44 des Gehaltsgesetzes 1956 und einer allfälligen Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 tritt zum Zweck der Überleitung das Gehalt nach den Bestimmungen des § 66 Abs. 2 des Richterdienstgesetzes in der Fassung des Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 ... dieses Gehalt bestimmt sich nach der Gehaltsgruppe, die sich aus der nachstehenden Tabelle für Richter ... ergibt, ...".

In der angeschlossenen Tabelle ist für die Ruhegenussbemessung des Richters der Standesgruppe 7 der feste Gehalt, für Richter der Standesgruppe 6, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes waren, jener der Gehaltsgruppe III heranzuziehen.

Art. II Abs. 5 und 6 der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980, lauteten:

"(5) Bei Richtern ..., deren bisheriger ruhegenussfähiger Monatsbezug eine Dienstalterszulage umfasste, tritt an die Stelle dieser Dienstalterszulage die Dienstalterszulage nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 1 des Richterdienstgesetzes in der Fassung des Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 ... .

(6) Bei Richtern ..., deren bisheriger ruhegenussfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 umfasste, tritt an die Stelle dieser Verwendungszulage die Verwendungszulage nach den Bestimmungen des § 68a Abs. 1 des Richterdienstgesetzes in der Fassung des Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 136/1979 ..."

Art. II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 558/1980 trat am 1. Jänner 1980 in Kraft.

Durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/1988 wurde die bis dahin in § 68a vorgesehene Verwendungszulage durch eine Dienstzulage ersetzt. Art. VII Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 230/1988, lauteten jedoch:

"(2) Umfasst bei einem Richter ..., der vor dem 1. Jänner 1988 aus dem Dienststand ausgeschieden ist, der der Ermittlung seines Ruhegenusses bzw. ... zu Grunde liegende ruhegenussfähige Monatsbezug eine Verwendungszulage nach § 68a des Richterdienstgesetzes ..., jeweils in der Fassung vor diesem Bundesgesetz bzw. nach Art. II Abs. 6 der 7. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 558/1980, so ist diese Verwendungszulage auch ab dem 1. Jänner 1988 der Ermittlung des Ruhegenusses bzw. Versorgungsgenusses zu Grunde zu legen.

(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 2 erhöht sich jeweils um den Hundertsatz, in dem sich das Gehalt der Gehaltsstufe 1 der Gehaltsgruppe I der Richter erhöht."

Gemäß § 1 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (im Folgenden: PG 1965), in der Fassung dieses Satzes nach der Stammfassung regelt dieses Bundesgesetz die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.

Gemäß § 4 Abs. 1 PG 1965 in der Stammfassung wurde der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Nach Abs. 2 leg. cit. in dieser Fassung bildeten 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage. Gemäß § 5 Abs. 1 PG 1965 in der Stammfassung bestand der ruhegenussfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprachen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Gemäß § 7 Abs. 1 PG 1965 in der Stammfassung betrug der Ruhegenuss bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Er erhöhte sich für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 v.H. der Ruhegenussbemessungsgrundlage, durfte jedoch die Ruhegenussbemessungsgrundlagen nicht übersteigen.

Diese Bemessungsregeln standen im Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand in Kraft.

§ 41 Abs. 2 PG 1965 in der bis zum 31. Dezember 1998 in Kraft gestandenen Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 216/1972 lautete (auszugsweise):

"§ 41. ...

(2) Wird durch gesetzliche Vorschriften die Höhe des Gehaltes oder der ruhegenussfähigen Zulagen der Beamten des Dienststandes geändert, so ändert sich die Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges der Beamten des Ruhestandes entsprechend. ..."

Durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, erhielt § 41 Abs. 2 PG 1965 folgende Fassung:

"§ 41. ...

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

(3) Der Anpassungsfaktor entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor."

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 wurde dem Abs. 2 ein weiterer Satz hinzugefügt.

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 wurde § 41 Abs. 2 erster Satz PG 1965 wie folgt novelliert:

"Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat."

Die Novellierung des § 41 Abs. 2 PG 1965 durch das 1. Budgetbegeleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, trat mit 1. Jänner 1999, jene durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Die in den Verordnungen BGBl. II Nr. 598/2003 (für 2004), BGBl. II Nr. 460/2004 (für 2005), BGBl. II Nr. 374/2005 (für 2006) und BGBl. II Nr. 434/2006 (für 2007) vorgesehenen Pensionsanpassungen sahen für Pensionen in der Höhe des dem Beschwerdeführer auch ohne die Zulage zustehenden Ruhebezuges jeweils Erhöhungen um Fixbeträge vor.

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die so genannte "Entkoppelung" durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, sei für seinen Fall nicht von entscheidender Bedeutung. Es stelle sich nämlich vorliegendenfalls nicht die Frage der Überleitung nach dem PG 1965, sondern nach der Auswirkung der ihm vom Bundespräsidenten im Entschließungswege zuerkannten Zulage. Diese sei ausschließlich durch Auslegung der Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Jänner 1976 zu ermitteln. Zwar sei durch diese Entschließung dem Beschwerdeführer ein Ruhegenuss "in der etwaigen Höhe eines Vizepräsidenten" zugesichert worden. Unrichtig sei jedoch, dass damit jener Ruhegenuss gemeint sei, den der Beschwerdeführer bezöge, wenn er als Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofes in den Ruhestand getreten wäre. Diese Auslegung versage nämlich schon auf Grund des klaren Wortlautes der Entschließung, in welcher zweimal auf den "jeweiligen" Rechtsstatus Bezug genommen werde. Daraus sei der einzig zulässige Schluss zu ziehen, dass der Ruhegenuss des Beschwerdeführers jeweils dem sich aus den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Ruhegenussanspruch eines Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes annähernd anzupassen sei. Abzustellen sei somit auf den jeweiligen Ruhegenussanspruch. Aus der Verwendung des Wortes jeweils sei klar zu erkennen, dass jede Änderung der Bezüge des Vizepräsidenten auch eine neue Berechnung der Zulage zur Folge habe, was immer wieder eine neue Berechnung derselben erfordere. Jede andere Beurteilung ändere in unzulässiger Weise die Entschließung des Bundespräsidenten inhaltlich ab. Aus diesen Gründen sei die durch das 1. Budgetbegleitgesetz 1997 erfolgte "Abkoppelung" für den Fall des Beschwerdeführers ebenso ohne Bedeutung wie die Anpassungsfaktoren nach dem ASVG.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Mit Entschließung des Bundespräsidenten wurde dem Beschwerdeführer eine Zulage zum Ruhegenuss "im Ausmaß von 95 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweils gebührenden Ruhegenuss und jenem Ruhegenuss, der Ihnen jeweils gebühren würde, wenn bei der Ruhegenussbemessung statt der Dienstzulage der Standesgruppe 6 die Dienstzulage der Standesgruppe 7 zu berücksichtigen wäre", bewilligt.

Zutreffend ist die Auffassung des Beschwerdeführers nur insoweit, als durch die zweimalige Verwendung des Wortes "jeweils" in dem genannten Intimationsbescheid zum Ausdruck gebracht wird, dass die dem Beschwerdeführer zuerkannte außerordentliche Zulage zeitraumbezogen zu bemessen ist und sich solcherart jeweils dann ändert, wenn sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweils gebührenden Ruhegenuss einerseits und dem bei Berücksichtigung der Dienstzulage der Standesgruppe 7 für die Ruhegenussbemessung hypothetisch gebührenden Ruhegenuss andererseits verändert.

Zur Frage freilich, wie der "jeweils gebührende Ruhegenuss" und der bei Zugrundelegung der Dienstzulage der Standesgruppe 7 bemessene "Vergleichsruhegenuss" jeweils zu errechnen ist, enthält die Entschließung des Bundespräsidenten keine eigenständigen Regelungen. Sie verweist diesbezüglich vielmehr offenkundig auf die Bestimmungen des PG 1965 zur Ermittlung des in einem konkreten Zeitraum gebührenden Ruhegenusses. Aus der Verwendung des Begriffes "jeweils" ist weiters zu entnehmen, dass Ruhegenuss und Vergleichsruhegenuss nicht statisch nach den im Jahr 1976 geltenden Regeln zu ermitteln sind, sondern eben nach jenen, die zur Errechnung des im betroffenen Zeitraum jeweils gebührenden Ruhegenusses jeweils anzuwenden sind.

§ 41 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 216/1972 bewirkte vor dem Hintergrund dieser Verweisung zunächst, dass Änderungen der Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges der hier maßgeblichen Richter des Aktivstandes (Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofes bzw. Richter der Gehaltsstufe 16 der Gehaltsgruppe III) im Allgemeinen auch Veränderungen (Erhöhungen) der zeitraumbezogen gebührenden außerordentlichen Zulage zur Folge hatten.

Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, kommt eine wörtliche Weiteranwendung der Entschließung schon ab Inkrafttreten der Neuregelung der Richtergehälter durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 136/1979 nicht mehr in Betracht. Diese Entschließung ist ab diesem Zeitpunkt vielmehr - ihrem Sinn entsprechend - dahingehend zu lesen, dass die Zulage seither im Ausmaß von 95 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweils gebührenden Ruhegenuss und jenem Ruhegenuss, der dem Beschwerdeführer jeweils gebühren würde, wenn bei der Ruhegenussbemessung der ruhegenussfähige Monatsbezug eines Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen wäre, zusteht. Diese Berechnungsmethode wurde im Übrigen auch dem in Rechtskraft erwachsenen auf BGBl. Nr. 558/1980 beruhenden im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. August 1981 (für das Jahr 1980) zu Grunde gelegt und bei den hier erfolgten Ruhegenussbemessungen für die Folgejahre zur Anwendung gebracht.

Bis einschließlich des Jahres 1998 bewirkte § 41 Abs. 2 PG 1965 weiterhin, dass Änderungen im ruhegenussfähigen Monatsbezug aktiver Vizepräsidenten bzw. aktiver Richter der Gehaltsgruppe III entsprechende Änderungen im jeweils gebührenden Ruhegenuss bzw. im jeweils gebührenden Vergleichsruhegenuss zur Folge und somit auch Auswirkungen auf die sich aus dem Differenzbetrag jeweils errechnete Zulage hatten.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 änderten sich freilich die nach dem PG 1965 zeitraumbezogen anzuwendenden Regelungen für die Ermittlung des dem Beschwerdeführer zeitraumbezogen "jeweils gebührenden Ruhegenusses" ebenso wie jene für die Ermittlung des zeitraumbezogen jeweils gebührenden "Vergleichsruhegenusses", also des jeweils gebührenden Ruhegenusses bei Berücksichtigung des ruhegenussfähigen Monatsbezuges eines Vizepräsidenten.

In Ansehung des für die Jahre ab 1999 "gebührenden Ruhegenusses" ergibt sich, dass der dem Richter der Gehaltsgruppe III im Jahr 1998 gebührende Ruhegenuss ab 1. Jänner 1999 nach den Regeln des § 41 Abs. 2 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 138/1997 und ab 1. Jänner 2005 idF BGBl. I Nr. 142/2004 anzupassen war. Nichts anderes gilt - im Hinblick auf die oben dargelegte Technik der Verweisung der Entschließung des Bundespräsidenten auf die jeweils für die Ermittlung des in einem bestimmten Zeitraum gebührenden Ruhegenusses geltenden Regeln des PG 1965 - auch für den "Vergleichsruhegenuss", welcher im Übrigen - wie der "gebührende Ruhegenuss" und wie auch bis Ende 1998 der "Vergleichsruhegenuss" - unter der Annahme einer gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer erfolgten Ruhestandsversetzung zu ermitteln ist. Daraus folgt, dass der auf Basis der ruhegenussfähigen Bezüge eines Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes für das Jahr 1998 ermittelte Ruhegenuss ab 1999 nach den Regeln des § 41 Abs. 2 PG 1965 in der ab 1. Jänner 1999 geltenden Fassung zu erhöhen ist, um solcherart den "Vergleichsruhegenuss", welcher in den Jahren ab 1999 jeweils hypothetisch gebührte, zu errechnen.

Keinesfalls erzwingt der Wortlaut der in Rede stehenden Entschließung (der - für sich genommen - wie dargestellt ohnedies schon ab dem Inkrafttreten des neuen richterlichen Gehaltsschemas mit Juli 1979 ins Leere ginge) die vom Beschwerdeführer präferierte Auslegung.

Die hier vom Verwaltungsgerichtshof - im Einklang mit der belangten Behörde - vertretene Interpretation entspricht auch dem Zweck der Entschließung des Bundespräsidenten, welcher wohl darin liegt, dem Beschwerdeführer annähernd jene pensionsrechtliche Stellung zu verschaffen, welche er gehabt hätte, wäre er nicht als Senatspräsident, sondern als Vizepräsident des Verwaltungsgerichtshofes in den Ruhestand getreten. Bei Absehbarkeit der mit 1. Jänner 1999 vorgenommenen "Entkoppelung" der Anpassung des Ruhegenusses des Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes von den Aktivbezügen hätte der Bundespräsident wohl kaum eine Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber einem (gedachten) mit ihm am gleichen Tag in den Ruhestand getretenen Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichtshofes dergestalt vorgenommen, dass dem Beschwerdeführer eine Fortschreibung des für alle übrigen österreichischen Beamten aufgehobenen Systems der Pensionsanpassung gewährt worden wäre.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verjährung von Pensionsansprüchen war nicht einzugehen, weil der angefochtene Bescheid keine Feststellungen hinsichtlich der Verjährung der damit bemessenen Ansprüche enthält.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 5. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007120175.X00

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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