RS Vwgh 1989/11/14 89/04/0088

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewRNov 1988 ArtVI;

Rechtssatz

In § 77 Abs 1 GewO, uzw in der Neufassung (Art VI Gewerberechtsnovelle BGBl 1988/399) wie in der früheren Fassung, ist die vorgesehene Vorschreibung von Auflagen mit dem Merkmal "erforderlichenfalls" verknüpft. Das bedeutet, dass dem Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden dürfen, als dies zur Wahrung der in § 77 Abs 1 GewO angeführten Schutzzwecke notwendig ist (Hinweis E 24.1.1980, 1115/79, VwSlg 10020 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040088.X02

Im RIS seit

16.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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