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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs1;Rechtssatz
Für wirtschaftliche Überlegungen, nämlich inwiefern auf der Grundlage des § 77 Abs 1 GewO vorzuschreibende Maßnahmen betriebswirtschaftliche Auswirkungen haben und welche regionalpolitische Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsplatzsituation auftreten, besteht bei Anwendung der Bestimmung des § 77 Abs 1 GewO (auch im Anwendungsbereich des § 81 Abs 1 GewO) keine gesetzliche Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989040088.X03Im RIS seit
16.04.2007